Gesundheitsberufe Registrierung / Verlängerung

Verlängerung der Berufsberechtigung

Mit der Eintragung in das öffentliche Gesundheitsberuferegister haben Sie die Berufsberechtigung für 5 Jahre erhalten. Vor Ablauf ist eine Verlängerung um weitere 5 Jahre notwendig, sonst dürfen Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben. 

FAQ

Fragen und Antworten

Es wird mehrere Möglichkeiten der Verlängerung geben. Details zu den einzelnen Verfahren werden demnächst auf der Webseite gbr.ak.at bekannt gegeben.

Im Rahmen der Verlängerung wird es keine Überprüfung der Fortbildungsverpflichtung geben. Bitte entnehmen Sie weitere Details der Klarstellung des Ministeriums betreffend Fortbildungsverpflichtung und Verlängerung der Berufsberechtigung.

Das können Sie im öffentlichen Register unter gbr-public.ehealth.gv.at/ abfragen. Auch auf der Rückseite Ihres Berufsausweises sehen Sie, wann die Gültigkeit endet.

Rechtzeitig vor Ablauf der Berufsberechtigung erhalten Sie eine schriftliche Erinnerung, entweder an die von Ihnen bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder per Post. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Daten aktuell zu halten  (Änderungsmeldung von persönlichen DatenÄnderungsmeldung Arbeitgeber oder Berufssitz

Sie können die Verlängerung online [https://gbr-online.ehealth.gv.at] oder per Formular
an die zuständige Registrierungsbehörde melden. Dafür sind generell keine zusätzlichen
Unterlagen vorzulegen. Haben sich jedoch Daten wie Name, Adresse, Staatsangehörigkeit, Art der Berufsausübung, Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Berufssitz oder Zustelladresse
geändert, haben Sie dies im Zuge einer Änderungsmeldung bekanntzugeben. In diesem
Fall sind die erforderlichen Nachweise zu erbringen.

Ja. Die Verlängerung der Registrierung ist persönlich, schriftlich oder online
https://gbr-online.ehealth.gv.at zu beantragen.

Ohne Antrag auf Verlängerung wird Ihre Berufsberechtigung drei Monate nach Ablauf der
Gültigkeit ruhend gestellt. Eine Berufsausübung ist ab diesem Zeitpunkt unzulässig. Die
zuständige Registrierungsbehörde erinnert Sie und Ihre Arbeitgeberin / Ihren Arbeitgeber
drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit mit einem Schreiben an die Verlängerung

Ja, beachten Sie die Meldepflicht bei Änderung des Dienstgebers/Dienstortes. Eine Registrierungspflicht besteht auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Sofern Sie Ihren GBRBeruf in der Pension nicht mehr ausüben wollen, geben Sie die Berufseinstellung, sofern
Sie im Register eingetragen sind, Ihrer Registrierungsbehörde bekannt.

Nein. Eine Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister durch Ihre Arbeitgeberin /Ihren
Arbeitgeber ist nicht möglich. Die Streichung kann nur durch die zuständige Registrierungsbehörde erfolgen.

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